Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 33 SGB XIV – Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 33 SGB XIV verweisen
- § 34 SGB XIV – Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang
- § 37 SGB XIV – Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
- § 138 SGB XIV – Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten
Rechtsprechung zu § 33 SGB XIV
7 Entscheidungen zitieren § 33 SGB XIV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 14.11.2013 – B 9 V 5/12 R · 9. Senat
Leitsatz: Ist während des gesamten Jahres ertragbringend Kapital angelegt worden, sind für den Anspruch auf Witwenbeihilfe die Einkünfte aus Kapitalvermögen - auch bei wechselnder Höhe des Kapitalbestands - zusammengenommen in Höhe eines Zwölftels als monatliches Einkommen zu berücksichtigen.
BSG, Urt. v. 25.08.2022 – B 9 V 2/21 R · 9. Senat
Leitsatz: Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit als anspruchsbeendender Dauerzustand darf von der Versorgungsverwaltung rückwirkend und zeitgleich mit der endgültigen Versagung des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld erfolgen, wenn dieser zuvor geruht hat.
BSG, Urt. v. 16.12.2021 – B 9 V 2/20 R · 9. Senat
Leitsatz: Beim Berufsschadensausgleich fließen Besoldungserhöhungen erst zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein.
BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 V 4/15 R · 9. Senat
Leitsatz: Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz ruht neben einer beamtenrechtlichen Versorgung, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, in Höhe der Differenz der Nennbeträge (Bruttodifferenz) zwischen einer (fiktiven) Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der tatsächlich gezahlten beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.
BSG, Urt. v. 01.06.2010 – B 4 AS 89/09 R · 4. Senat
Leitsatz: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.
BVerwG, Urt. v. 17.07.2019 – 5 C 5/18 · 5. Senat
Leitsatz: Ist der Berechtigte gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der Opferentschädigung zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens verpflichtet, ist bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung zur Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers nach § 104 Abs. 3 SGB X ein fiktiver Verbrauch des verwertbaren Vermögens anzusetzen.