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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 138 SGB XIV – Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. Wurde die Schädigung durch mehrere Taten herbeigeführt, findet diese Vorschrift Anwendung, wenn die letzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum stattgefunden hat.

(2) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschädigte Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren.

(3) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn sie

  • 1. die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllen,
  • 2. allein in Folge dieser Schädigung einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben,
  • 3. bedürftig sind und
  • 4. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16. Die Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsschadensausgleichs.

(4) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigten Person erhalten Leistungen für Hinterbliebene nach diesem Buch, solange sie bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Buch nur für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass auf die Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 abgestellt wird.

(6) Für Taten vor dem 23. Mai 1949 werden keine Leistungen nach diesem Buch erbracht. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dies für Taten vor dem 7. Oktober 1949.

(7) Für Taten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 sollen für Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des § 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.

Rechtsprechung zu § 138 SGB XIV

2 Entscheidungen zitieren § 138 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 05.08.2026 – L 15 VG 9/26 B ER · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Den Betroffenen ist im Rahmen von Eilrechtsschutzverfahren mit Blick auf den Zweck von Versorgungsleistungen/Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem BVG/SGB XIV in der Regel zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt; Eilbedürftigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. 2. Bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV ist vor …
  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 – 8 C 6/23 · 8. Senat

    Leitsatz: Ein Willkürakt im Einzelfall im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG setzt voraus, dass eine Maßnahme von der Tendenz und Absicht getragen ist, ihre Adressaten bewusst zu benachteiligen (Bestätigung der Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2001 - 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 S. 9 und vom 24. Juli 2019 - 8 C 1.19 - BVerwGE 166, 200 Rn. 18; Beschluss vom 25. Juli 2000 - 3 B …

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