Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 137 SGB XIV – Zeitlicher Geltungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Rechtsprechung zu § 137 SGB XIV
Eine Entscheidung zitiert § 137 SGB XIV.
LSG Bayern, Beschl. v. 05.08.2026 – L 15 VG 9/26 B ER · 15. Senat
Leitsatz: 1. Den Betroffenen ist im Rahmen von Eilrechtsschutzverfahren mit Blick auf den Zweck von Versorgungsleistungen/Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem BVG/SGB XIV in der Regel zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt; Eilbedürftigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. 2. Bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV ist vor …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 137 SGB XIV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 137 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“