Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Die monatliche Entschädigungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeitraum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 139 SGB XIV – Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 139 SGB XIV verweisen
- § 127 SGB XIV – Erhebungsmerkmale
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