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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 127 SGB XIV – Erhebungsmerkmale

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:

  • 1. das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
  • 2. das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
  • 3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
  • a) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
  • b) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
  • 4. die Art des schädigenden Ereignisses:
  • a) Gewalttat, aufgegliedert nach
  • aa) Gewalttat im Inland oder
  • bb) Gewalttat im Ausland,
  • b) Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
  • c) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
  • d) Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
  • e) Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
  • f) rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  • g) rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  • 5. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
  • 6. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
  • a) Leistungsempfängergruppen und
  • b) der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
  • aa) Ablehnung,
  • bb) Bewilligung,
  • cc) Rücknahme des Antrags und
  • dd) sonstige Erledigung,
  • 7. die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
  • a) Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
  • b) Überführung nach § 152 Absatz 4.

(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:

  • 1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
  • 2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
  • 3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
  • 4. Zahl der Ablehnungen und
  • 5. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127 SGB XIV verweisen

  • § 128 SGB XIV – Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung

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