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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 126 SGB XIV – Amtliche Statistik

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche Statistik

  • 1. zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
  • 2. zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.

(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden.

(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.

Verweise

Vorschriften, die auf § 126 SGB XIV verweisen

  • § 124 SGB XIV – Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung

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