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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 128 SGB XIV – Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 128 SGB XIV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 128 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

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