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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 140 SGB XIV – Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 140 SGB XIV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 140 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

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