Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 140 SGB XIV – Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
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