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Zitierfest

SGB XI · Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

§ 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:

  • 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,
  • 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
  • 3. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
  • 4. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,
  • 5. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
  • 6. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b,
  • 7. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,
  • 8. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
  • 9. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,
  • 10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
  • 11. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,
  • 12. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45f,
  • 13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b,
  • 14. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen.

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