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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 7 POG RP – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn

  • 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  • 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  • 3. die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und
  • 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 POG RP verweisen

  • § 29 POG RP – Datenerhebung
  • § 34 POG RP – Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung
  • § 36 POG RP – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation
  • § 37 POG RP – Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
  • § 38 POG RP – Auskunft über Nutzungsdaten
  • § 40 POG RP – Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
  • § 41 POG RP – Funkzellenabfrage
  • § 42 POG RP – Auskunft über Bestandsdaten
  • § 49 POG RP – Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit
  • § 65 POG RP – Datenabgleich
  • § 87 POG RP – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände