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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 6 POG RP – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 POG RP verweisen

  • § 32a POG RP – Elektronische Aufenthaltsüberwachung
  • § 49 POG RP – Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit