Zum Inhalt springen
Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 4 POG RP – Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 POG RP verweisen

  • § 6 POG RP – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  • § 7 POG RP – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  • § 25 POG RP – Beendigung der Sicherstellung, Kosten
  • § 29 POG RP – Datenerhebung
  • § 34 POG RP – Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung
  • § 35 POG RP – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  • § 36 POG RP – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation
  • § 37 POG RP – Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
  • § 38 POG RP – Auskunft über Nutzungsdaten
  • § 39 POG RP – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen
  • § 40 POG RP – Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
  • § 41 POG RP – Funkzellenabfrage
  • § 42 POG RP – Auskunft über Bestandsdaten
  • § 65 POG RP – Datenabgleich
  • § 65a POG RP – Automatisierte Datenanalyse
  • § 92 POG RP – Rückgriff gegen den Verantwortlichen