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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 38 POG RP – Auskunft über Nutzungsdaten

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die Polizei kann Auskünfte über Nutzungsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes - TDDDG - vom 23. Juni 2021 - BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045 - in der jeweils geltenden Fassung) verlangen zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über

  • 1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
  • 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.

(2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang vermittelt, unverzüglich der Polizei Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen. § 36 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg durch den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 POG RP verweisen

  • § 45 POG RP – Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
  • § 47 POG RP – Protokollierung, Datenschutzkontrolle
  • § 48 POG RP – Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen
  • § 49 POG RP – Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit
  • § 51 POG RP – Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
  • § 54 POG RP – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

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