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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 5 POG RP – Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Geht von einem Tier oder von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 POG RP verweisen

  • § 6 POG RP – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  • § 7 POG RP – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  • § 25 POG RP – Beendigung der Sicherstellung, Kosten
  • § 29 POG RP – Datenerhebung
  • § 34 POG RP – Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung
  • § 35 POG RP – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  • § 36 POG RP – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation
  • § 37 POG RP – Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
  • § 38 POG RP – Auskunft über Nutzungsdaten
  • § 39 POG RP – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen
  • § 40 POG RP – Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
  • § 41 POG RP – Funkzellenabfrage
  • § 42 POG RP – Auskunft über Bestandsdaten
  • § 49 POG RP – Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit
  • § 65 POG RP – Datenabgleich
  • § 65a POG RP – Automatisierte Datenanalyse
  • § 92 POG RP – Rückgriff gegen den Verantwortlichen