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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 12 POG RP – Vorladung

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn

  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
  • 2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Die gleiche Befugnis steht den allgemeinen Ordnungsbehörden im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zu, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichende Gründe keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

  • 1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
  • 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

(4) § 136 a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Für die Entschädigung von Personen, die als Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 POG RP verweisen

  • § 9 POG RP – Allgemeine Befugnisse
  • § 15 POG RP – Richterliche Entscheidung
  • § 16 POG RP – Behandlung festgehaltener Personen
  • § 20 POG RP – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  • § 36 POG RP – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation
  • § 38 POG RP – Auskunft über Nutzungsdaten
  • § 42 POG RP – Auskunft über Bestandsdaten

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