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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 16 POG RP – Behandlung festgehaltener Personen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Wird eine Person aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 3 oder § 14 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei haben die Benachrichtigung auf Wunsch der festgehaltenen Person zu übernehmen; sie sollen sie übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist der Sorgeberechtigte oder der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 POG RP verweisen

  • § 9 POG RP – Allgemeine Befugnisse
  • § 16b POG RP – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen
  • § 113 POG RP – Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

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