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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 15 POG RP – Richterliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Wird eine Person aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 3 oder § 14 festgehalten, haben die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das gerichtliche Verfahren die §§ 3 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung. Diese Streitigkeiten sind kostenrechtlich als Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG zu werten; dies gilt auch hinsichtlich der Rechtsanwaltsvergütung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 POG RP verweisen