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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 113 POG RP – Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 113 POG RP verweisen

  • § 1 POG RP – Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei