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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 17 POG RP – Dauer der Freiheitsentziehung

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  • 1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
  • 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  • 3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des der Ergreifung folgenden Tages, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) Aufgrund dieses Gesetzes kann nur die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat sowie nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 angeordnet werden. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als sieben Tage betragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 POG RP verweisen

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