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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 112 POG RP – Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 112 POG RP verweisen

  • § 1 POG RP – Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei

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