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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 87 POG RP – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 POG RP verweisen

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