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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 108 OWiG – Rechtsbehelf und Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

  • 1. selbständigen Kostenbescheid,
  • 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
  • 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

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