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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 89 OWiG – Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 89 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 89 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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