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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 5 KHG – Nicht förderungsfähige Einrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

  • 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
  • 2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
  • 3. Einrichtungen in Krankenhäusern,
  • a) soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
  • b) für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
  • 4. Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
  • 5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
  • 6. Versorgungskrankenhäuser,
  • 7. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
  • 8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
  • 9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
  • 10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
  • 11. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 KHG verweisen

  • § 12b KHG – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung
  • § 17 KHG – Grundsätze für die Pflegesatzregelung
  • § 20 KHG – Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
  • § 28 KHG – Auskunftspflicht und Statistik

Rechtsprechung zu § 5 KHG

14 Entscheidungen zitieren § 5 KHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 11.09.2012 – B 1 KR 3/12 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Transsexuelle Versicherte können zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks Anspruch auf chirurgische Eingriffe in gesunde Organe einschließlich Brustvergrößerungsoperationen ohne Genitalveränderung haben. 2. Verschaffen sich Versicherte, denen ihre Krankenkasse rechtswidrig Leistungen verwehrt, entsprechende Leistungen selbst, sind sie hierbei mit Blick auf ihren Kostenerstattungsanspruch …
  • BGH, Beschl. v. 30.06.2011 – III ZR 114/10 · 3. Zivilsenat

    Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter einer GmbH auf dem Gelände des Plankrankenhauses betriebene Privatklinik

  • BGH, Beschl. v. 21.04.2011 – III ZR 114/10 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses …
  • BVerwG, Urt. v. 04.12.2025 – 3 C 3.24 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist mit § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 SGB V und § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Universitätsklinik nicht autonom über das Leistungsspektrum bestimmen kann, mit dem sie in den Krankenhausplan aufgenommen wird. 2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.07.2016 – 3 B 41/15 · 3. Senat

    Aufnahme von Betten einer Einrichtung in den Krankenhausplan

  • BSG, Urt. v. 11.07.2017 – B 1 KR 1/17 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Berechtigte dürfen sich die ihnen fiktiv genehmigten Leistungen in einer Privatklinik zulasten ihrer Krankenkasse selbst verschaffen, wenn sie deren Gewährung später abgelehnt hat. 2. Berechtigte können von ihrer Krankenkasse nicht Erstattung von Kosten selbst beschaffter ärztlicher Leistungen beanspruchen, mit denen sie mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht belastet sind.

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