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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 2 KHG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. Krankenhäuser

Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,

  • 1a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten

staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe

  • a) Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
  • b) Diätassistent, Diätassistentin,
  • c) Hebamme, Entbindungspfleger,
  • d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
  • e) Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
  • f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • g) im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
  • h) medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
  • i) medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
  • j) Logopäde, Logopädin,
  • k) Orthoptist, Orthoptistin,
  • l) medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
  • m) Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
  • n) Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,

wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,

  • 2. Investitionskosten
  • a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
  • b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);

zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,

  • 3. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
  • a) die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
  • b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
  • c) die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
  • d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
  • e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
  • 4. Pflegesätze

die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,

  • 5. pflegesatzfähige Kosten:

die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 KHG verweisen

  • § 5 KHG – Nicht förderungsfähige Einrichtungen
  • § 8 KHG – Voraussetzungen der Förderung
  • § 12a KHG – Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
  • § 12b KHG – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung
  • § 17a KHG – Finanzierung von Ausbildungskosten
  • § 28 KHG – Auskunftspflicht und Statistik
  • § 30 KHG – Darlehen aus Bundesmitteln
  • § 169 NKomVG NI – Finanzielle Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen

Rechtsprechung zu § 2 KHG

28 Entscheidungen zitieren § 2 KHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 31.07.2013 – I R 82/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Behandlungen nicht dem Krankenhaus im Wege einer sog. Institutsermächtigung, sondern dem Chefarzt des Krankenhauses erteilt …
  • BFH, Urt. v. 22.06.2011 – I R 59/10 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser umfasst nicht die Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
  • BSG, Urt. v. 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 R · 6. Senat

    Leitsatz: Die Ermächtigung einer räumlich und organisatorisch nicht an das betreibende Krankenhaus angebundenen psychiatrischen Institutsambulanz hängt nicht davon ab, dass der Krankenhausplan des Landes am geplanten Standort eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweist.
  • BFH, Urt. v. 25.01.2017 – I R 74/14 · 1. Senat

    Leitsatz: Ein Dialysezentrum, in welchem die Dialysepatienten ambulant behandelt werden, ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. .
  • BAG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 AZR 615/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Wird ein Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen, ist der Träger verpflichtet, entsprechend den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG (juris: KHG BW 2008) eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finden. Sieht …
  • BFH, Urt. v. 31.07.2013 – I R 31/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an im Krankenhaus ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zu unmittelbarer Verabreichung ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen . 2. NV: Die Körperschaftsteuerbefreiung und Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser ist eine bestehende Beihilfe ("Alt-Beihilfe"), für die das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 …

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