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Zitierfest

SGB V · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

§ 376 SGB V – Finanzierung

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:

  • 1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
  • 2. die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 376 SGB V im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 376 SGB V? Zitiere den Wortlaut.“

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