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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 12 JArbSchG – Schichtzeit

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 JArbSchG

Eine Entscheidung zitiert § 12 JArbSchG.

  • BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 579/18 · 5. Senat

    Leitsatz: Pausenzeiten im Bergbau unter Tage iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG sind vergütungspflichtig.

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