Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 12 JArbSchG – Schichtzeit
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 12 JArbSchG verweisen
- § 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern
- § 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
- § 20 JArbSchG – Binnenschiffahrt
- § 21 JArbSchG – Ausnahmen in besonderen Fällen
- § 21a JArbSchG – Abweichende Regelungen
- § 21b JArbSchG
- § 58 JArbSchG – Bußgeld- und Strafvorschriften
Rechtsprechung zu § 12 JArbSchG
Eine Entscheidung zitiert § 12 JArbSchG.
BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 579/18 · 5. Senat
Leitsatz: Pausenzeiten im Bergbau unter Tage iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG sind vergütungspflichtig.