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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 21 JArbSchG – Ausnahmen in besonderen Fällen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 JArbSchG

2 Entscheidungen zitieren § 21 JArbSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20 · 9. Senat

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

  • BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 174/20 · 9. Senat

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

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