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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

  • 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
  • 2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
  • 3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  • 1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  • 2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
  • 3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 JArbSchG

5 Entscheidungen zitieren § 5 JArbSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 8 AZR 453/12 · 8. Senat

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses - Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den Spieler

  • BSG, Urt. v. 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R · 14. Senat

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung bzw Privilegierung von Schülereinkommen - vier Wochen Erwerbstätigkeit innerhalb der Schulferien - zeitliche Begrenzung - Auslegung des Wochenbegriffs - Anzahl der Arbeitstage

  • BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 KG 1/14 R · 10. Senat

    Leitsatz: Ein minderjähriger, nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat auch ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld für sich selbst, wenn er von Kindesbeinen an in Deutschland aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und daher mit einem faktischen Inländer zu vergleichen ist.
  • BAG, Urt. v. 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller unter den dort genannten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2017 einen abgesenkten Mindestlohn vorgesehen hat, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller …
  • BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 R · 10. Senat

    Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht

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