Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 15 JArbSchG verweisen
- § 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern
- § 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
- § 16 JArbSchG – Samstagsruhe
- § 17 JArbSchG – Sonntagsruhe
- § 20 JArbSchG – Binnenschiffahrt
- § 21 JArbSchG – Ausnahmen in besonderen Fällen
- § 21a JArbSchG – Abweichende Regelungen
- § 21b JArbSchG
- § 58 JArbSchG – Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 62 JArbSchG – Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
Rechtsprechung zu § 15 JArbSchG
Eine Entscheidung zitiert § 15 JArbSchG.
BSG, Urt. v. 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R · 14. Senat
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung bzw Privilegierung von Schülereinkommen - vier Wochen Erwerbstätigkeit innerhalb der Schulferien - zeitliche Begrenzung - Auslegung des Wochenbegriffs - Anzahl der Arbeitstage
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