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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 15 JArbSchG

Eine Entscheidung zitiert § 15 JArbSchG.

  • BSG, Urt. v. 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R · 14. Senat

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung bzw Privilegierung von Schülereinkommen - vier Wochen Erwerbstätigkeit innerhalb der Schulferien - zeitliche Begrenzung - Auslegung des Wochenbegriffs - Anzahl der Arbeitstage

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