Zum Inhalt springen
Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

  • 1. im Berufsausbildungsverhältnis,
  • 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 JArbSchG verweisen