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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 21b JArbSchG

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften

  • 1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
  • 2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
  • 3. des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr

zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21b JArbSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21b JArbSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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