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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 2 JArbSchG – Kind, Jugendlicher

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 JArbSchG

3 Entscheidungen zitieren § 2 JArbSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 8 AZR 453/12 · 8. Senat

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses - Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den Spieler

  • BVerfG, Beschl. v. 25.06.2015 – 1 BvR 37/15 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer unmittelbar gegen § 22 Abs 2 MiLoG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Vorrangige Befassung der Fachgerichte zumutbar

  • BAG, Urt. v. 27.07.2010 – 3 AZR 317/08 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Möglich ist ferner der Erwerb der dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss eines anderen Vertragsverhältnisses iSv. § 26 BBiG ist unzulässig. 2. Schließen die Vertragsparteien keinen Berufsausbildungsvertrag …

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