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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 1a JArbSchG – Formvorgaben

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.