Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 1a JArbSchG – Formvorgaben
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.