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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 1 JArbSchG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  • 1. in der Berufsausbildung,
  • 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  • 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
  • 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  • 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
  • a) aus Gefälligkeit,
  • b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
  • c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

erbracht werden,

  • 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 JArbSchG

4 Entscheidungen zitieren § 1 JArbSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 8 AZR 437/21 · 8. Senat

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Einwand des Rechtsmissbrauchs

  • BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 8 AZR 453/12 · 8. Senat

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses - Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den Spieler

  • BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 8 AZR 438/21 · 8. Senat

  • BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 8 AZR 439/21 · 8. Senat

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