(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 1. in der Berufsausbildung,
- 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
- a) aus Gefälligkeit,
- b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
- c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
- 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.