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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 3 JArbSchG – Arbeitgeber

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 JArbSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 JArbSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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