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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 13 JArbSchG – Tägliche Freizeit

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 JArbSchG

Eine Entscheidung zitiert § 13 JArbSchG.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 6 P 1/13 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Personalrat kann nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden; seine Überwachungsaufgabe kann er bereits effektiv wahrnehmen, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält.

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