Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 13 JArbSchG – Tägliche Freizeit
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 JArbSchG verweisen
- § 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern
- § 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
- § 20 JArbSchG – Binnenschiffahrt
- § 21 JArbSchG – Ausnahmen in besonderen Fällen
- § 58 JArbSchG – Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 62 JArbSchG – Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
Rechtsprechung zu § 13 JArbSchG
Eine Entscheidung zitiert § 13 JArbSchG.
BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 6 P 1/13 · 6. Senat
Leitsatz: Der Personalrat kann nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden; seine Überwachungsaufgabe kann er bereits effektiv wahrnehmen, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält.