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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 293 InsO – Vergütung des Treuhänders

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

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