Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
InsO · Insolvenzordnung
§ 286 InsO – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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