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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 286 InsO – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 286 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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