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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 285 InsO – Masseunzulänglichkeit

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 285 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 285 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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