Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 285 InsO – Masseunzulänglichkeit
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 285 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 285 InsO? Zitiere den Wortlaut.“