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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 65 InsO – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 65 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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