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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 73 InsO – Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 73 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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