Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 72 InsO – Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 72 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten