Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.
InsO · Insolvenzordnung
§ 72 InsO – Beschlüsse des Gläubigerausschusses
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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