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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 183 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 183 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 183 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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