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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 182 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 182 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 182 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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