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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 173 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.

(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 173 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 173 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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