Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 56 GO – Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

(3) Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.

(4) Für Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Die Gemeinden können eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 56 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 56 GO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten