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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 47 BezO – Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.

(2) Für Bezirke gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Dies gilt nicht bei in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 der Gemeindeordnung (GO) gilt entsprechend.

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