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Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 13 HinSchG – Aufgaben der internen Meldestellen

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

(1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.

(2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 HinSchG verweisen