Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
- 1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
- 2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
- 3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
- 4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
- a) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
- b) eine zuständige Behörde.