Zum Inhalt springen
Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 18 HinSchG – Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere

  • 1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
  • 2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  • 3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  • 4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
  • a) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
  • b) eine zuständige Behörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 HinSchG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 HinSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 HinSchG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten